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Vorab: Keine Probleme bei Nachrüstsystemen
mit ABE sowie bei Teilegutachten
nach §19 Abs. 3 in
Verbindung mit der 52.
Ausnahmeverordnung !
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Für
Kunden mit einem B - am Kennzeichen : Sollten Sie
eine Umrüstung bei einem Fahrzeug planen, daß in Berlin
zugelassen ist
und von der Problematik "Teilegutachten nach §19.3"
betroffen ist, rufen Sie uns bitte unter 030 37 30 26 95 an ! |
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Sehr geehrte Kunden,
in
Verbindung mit einer Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft
20 vom 31.10.08 Nr.
149, im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Bau u.
Stadtentwicklung (BMVBS), ist es Ende 2008 zu
Irritationen bzgl. der Änderung von Abgasschlüsselnummern, nach der
Montage von Abgasminderungssystemen
( z.B. Kaltlaufregler, Mini- u. Aufrüstkatalysatoren) gekommen. Nach
unseren Informationen vom 28.11.08 sollen ab sofort bei den
Prüfstellen
( "TÜV" Organisationen / DEKRA / KÜS / GTÜ etc.) folgende
gemeinsame Regelungen gelten:
1.) Abgasminderungssysteme
mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4
StVZO, ohne besondere
Rechtsgrundlage, können eine Änderungsabnahme erhalten.
Es erfolgt aber KEINE Änderung der
emissionsbezogenen Verschlüsselung. Natürlich bleibt es Ihnen
überlassen, bei "ihrer" TÜV / DEKRA / GTÜ / KÜS / FSP
etc. Prüfstelle persönlich nachfragen, ob im
Einzelfall eine Eintragung u. Änderung der abgasrelevanten
Schlüsselnummer möglich ist. Es bleibt Ihnen auch
überlassen bei ihrer Zulassungsstelle nachzufragen,
ob sie eine Änderung der Abgasschlüsselnummer vornimmt, wenn Sie eine
Änderungsabnahme bezogen
auf das Nachrüstsystem u. ein gültiges
Teilegutachten vorlegen, denn gemäß §2 Abs. 2 letzter Satz des
KraftStG sollen die Zulassungsbehörden über die
Einstufung eines Fahrzeuges in Emissionsklassen
entscheiden. Darüber hinaus soll nach §9Abs. 1 die Festsetzung des
Steuersatzes gelten.
Dabei sollen Fahrzeuge besonders begünstigt werden,
die die Anforderung der Richtlinie 70/220/EWG einhalten u. als
schadstoffarm anerkannt sind. Da die
Teilegutachten der Nachrüstsysteme auf Grund von
Messungen nach der Richtlinie 70/220/EG erstellt worden sind, sollten
die Zulassungsstellen die notwendige
Qualifizierung der nachgerüsteten Fahrzeuge nach
§48 i.V. m. Anlage XIV StVZO vornehmen.
2.) Abgasminderungssysteme mit einem Teilegutachten
nach §19 Abs. 3 Nr.
4 StVZO, die als Grundlage die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO v.
13.08.19.96 haben,
können eine Änderungsabnahme erhalten sowie EINE
Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung.
3.) Abgasminderungssysteme mit einer ABE nach § 22, können eine
Änderungsabnahme erhalten sowie EINE Änderung der
emissionsbezogenen Verschlüsselung.
Hinweis: Die meisten, der von uns angeboten Nachrüstmöglichkeiten
besitzen eine ABE. Bitte trotzdem weiterlesen !!
Was heißen diese Regelungen
in unseren
Augen im Klartext !!
Zu 1.) Es handelt sich hier
in den meisten Fällen um Nachrüstsätze, die auf Grund geringen Interesse
der "etablierten" Hersteller in einer Kleinserie von überwiegend
Familienbetrieben hergestellt
werden. Ihre Grundlage ist ein gültiges Abgasgutachten, daß aber jetzt
in
Verbindung mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3
Nr. 4
StVZO nicht mehr zu
einer Änderung der Abgasschlüsselnummer im Kfz Schein führt. Somit
keine bessere EURO Norm ( EURO 2 / 3 bzw. D3), damit kein
niedriger Steuersatz
bei PKW und auch keine bessere oder überhaupt eine Umweltplakette.
Sollte sich die o.g. Regelung festigen, werden diese Hersteller
versuchen
ihre Teilegutachten in
eine ABE nach § 22 umzuändern. Leider liegen uns aber Informationen
vor, daß das KBA auf Weisung des Bundesverkehrsministeriums
momentan keine ABE, die
die Abgasschlüsselnummer ändern, herausgeben soll. Ende März 2009
sollte auf einem Treffen zwischen dem Bundesverkehrsministerium
und den
Bundesländern eine Lösung erörtert werden. Leider sind uns keine
konkreten Ergebnisse z.Zt. bekannt. Ende Mai soll es aber wieder zu
einem erneuten
Zusammentreffen kommen. Da auch wir
trotzdem in Ihrem
Interesse hoffen, daß diese Nachrüstsätze wieder Ihren Sinn bekommen, werden wir sie nicht
aus
unserem Angebot streichen sondern entsprechend kennzeichnen.
Momentan bleibt es somit Ihrer Eigeninitiative überlassen, auch ohne
Änderung der
Abgasschlüsselnummer durch die Prüforganisationen, eine
Änderung direkt durch die Zulassungsstellen zu erwirken. Gerne unterstützen wir
Sie bei Ihren Initiativen.
Zu 2.) Soweit uns bekannt
handelt es sich hier in den meisten Fällen um Nachrüstsätze für
Fahrzeuge ohne oder nur mit U-Kat. Nach Einbau u. Änderungsabnahme
erhalten dann diese
G-Kat Fahrzeuge die AbgasschlüsselNr. 0477, somit den verminderten
Steuersatz von EURO 15,13 und eine grüne Plakette (nur Benzin !!).
Grundlage :Teilegutachten, in Verbindung mit der 52. Ausnahmeverordnung.
Hier bleibt, unseres
Wissens nach, alles beim Alten.
Zu 3.) Auch hier soll es zu
keinen Änderungen kommen. Da die Nachrüstsätze mit einer ABE
u. einem
Steueränderungsantrag ausgeliefert werden, ist eine
Änderungsabnahme durch die o.g.
Prüfstellen in der Regel nicht notwendig. Bei Eigenmontage kann, bei
Fahrzeugen ohne ABE Nummer im Fahrzeugbrief muß eine
Änderungsabnahme
erfolgen. Sie soll auch weiterhin die Änderung der AbgasgasschlüsselNr.
beinhalten. Somit ein niedriger Steuersatz bei PKW und ggf. eine
bessere Umweltplakette.
Zusammenfassend finden wir
die Lage momentan mehr als unbefriedigend, da die Hersteller der
betroffenen Nachrüstanlagen, nach ihren Aussagen ohne Vorwarnung,
von dieser für Sie neuen Regelung überrascht worden sind. In unseren
Augen hätten die Verantwortlichen, über die Aussteller der jetzt
ungültigen Teilegutachten vorab, den
Kontakt zu den Herstellern suchen können. Das BMVBS mag mit Recht
darauf hinweisen, daß die o.g. Verkehrsblattverlautbarung
ausschließlich zum Ziel hat,
das geltende Recht nach seiner Auffassung zu erläutern. Wir fragen uns
aber, ob im Interesse der jetzt betroffenen Fahrzeugbesitzer ( 50%
höhere KFZ Steuer,
Einfahrverbot in Umweltzonen) es wirklich nicht möglich gewesen ist,
eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen oder eine besondere
Rechtsgrundlage,
wie gefordert kurzfristig zu schaffen ?
Denn eines sollte, gerade im Sinne der Umwelt feststehen, ob der §19.3
Abs. 3 .... oder der § 22 formell dazu geeignet ist oder
nicht. Die vermeintliche Grundlage für
eine Umschlüsselung war und ist ein gültiges Abgasgutachten,
welches dem Nachrüstsatz mit eindeutigen Zahlen bescheinigt, das ein
damit umgerüstete Fahrzeug
weniger Schadstoffe produziert und nur dieses Ergebnis hätte, unserer
Meinung nach, im Vordergrund stehen bzw. Berücksichtigung finden
müssen.
Ihr Team von Reich u. Sohn
Klaus Reich
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