Katalysator, Berlin, Ersatzkatalysator, Umrüstkatalysator und Katalysatornachrüstung
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   Vorab:  Keine Probleme bei Nachrüstsystemen mit  ABE  sowie bei   Teilegutachten nach §19 Abs. 3 in   
   Verbindung mit der  52. Ausnahmeverordnung !

 
   Für Kunden mit einem B - am Kennzeichen : Sollten Sie eine Umrüstung bei einem Fahrzeug planen, daß in Berlin zugelassen ist
   und von der Problematik "Teilegutachten nach §19.3"  betroffen ist, rufen Sie uns bitte unter 030 37 30 26 95 an !

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    Sehr geehrte Kunden,

    in Verbindung mit einer  Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft  20 vom 31.10.08 Nr. 149, im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Bau u.
Stadtentwicklung (BMVBS), ist es Ende 2008 zu Irritationen bzgl. der Änderung von Abgasschlüsselnummern, nach der Montage von Abgasminderungssystemen
( z.B. Kaltlaufregler, Mini- u. Aufrüstkatalysatoren) gekommen. Nach unseren Informationen vom  28.11.08 sollen ab sofort bei den Prüfstellen
( "TÜV" Organisationen / DEKRA / KÜS / GTÜ etc.) folgende gemeinsame Regelungen gelten:

1.) Abgasminderungssysteme mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO, ohne besondere Rechtsgrundlage, können eine Änderungsabnahme erhalten.
    Es erfolgt aber KEINE Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung. Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, bei "ihrer" TÜV / DEKRA / GTÜ / KÜS / FSP
    etc. Prüfstelle persönlich nachfragen, ob im Einzelfall eine Eintragung u. Änderung der abgasrelevanten Schlüsselnummer möglich ist. Es bleibt Ihnen auch
    überlassen bei ihrer Zulassungsstelle nachzufragen, ob sie eine Änderung der Abgasschlüsselnummer vornimmt, wenn Sie eine Änderungsabnahme bezogen
    auf das Nachrüstsystem u. ein gültiges Teilegutachten vorlegen, denn gemäß §2 Abs. 2 letzter Satz des KraftStG sollen die Zulassungsbehörden über die
    Einstufung eines Fahrzeuges in Emissionsklassen entscheiden. Darüber hinaus soll nach §9Abs. 1 die Festsetzung des Steuersatzes gelten. 
    Dabei sollen Fahrzeuge besonders begünstigt werden, die die Anforderung der Richtlinie 70/220/EWG einhalten u. als schadstoffarm anerkannt sind. Da die
    Teilegutachten der Nachrüstsysteme auf Grund von Messungen nach der Richtlinie 70/220/EG erstellt worden sind, sollten die Zulassungsstellen die notwendige
    Qualifizierung der nachgerüsteten Fahrzeuge nach §48 i.V. m. Anlage XIV StVZO vornehmen.   

  
2.) Abgasminderungssysteme mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO, die als Grundlage die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO v. 13.08.19.96 haben,
    können eine Änderungsabnahme erhalten sowie EINE Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung.


3.) Abgasminderungssysteme mit einer ABE nach § 22, können eine Änderungsabnahme erhalten sowie EINE Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung.


Hinweis: Die meisten, der von uns angeboten Nachrüstmöglichkeiten besitzen eine ABE. Bitte trotzdem weiterlesen !!    

Was heißen diese Regelungen in unseren Augen im Klartext !!

Zu 1.) Es handelt sich hier in den meisten Fällen um Nachrüstsätze, die auf Grund geringen Interesse der "etablierten" Hersteller in einer Kleinserie von überwiegend
         Familienbetrieben hergestellt werden. Ihre Grundlage ist ein gültiges Abgasgutachten, daß aber jetzt in Verbindung mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4
         StVZO nicht mehr zu einer Änderung der Abgasschlüsselnummer im Kfz Schein führt. Somit keine bessere EURO Norm ( EURO 2 / 3 bzw. D3), damit kein
         niedriger Steuersatz bei PKW und auch keine bessere oder überhaupt eine Umweltplakette. Sollte sich die o.g. Regelung festigen, werden diese Hersteller versuchen
         ihre Teilegutachten in eine ABE nach § 22 umzuändern. Leider liegen uns aber Informationen vor, daß das KBA auf Weisung des Bundesverkehrsministeriums
         momentan keine ABE, die die Abgasschlüsselnummer ändern, herausgeben soll. Ende März 2009 sollte auf einem Treffen zwischen dem Bundesverkehrsministerium
         und  den Bundesländern eine Lösung erörtert werden. Leider sind uns keine konkreten Ergebnisse z.Zt. bekannt. Ende Mai soll es aber wieder zu einem erneuten 
         Zusammentreffen kommen.  Da auch wir trotzdem in Ihrem Interesse hoffen, daß diese Nachrüstsätze wieder Ihren  Sinn  bekommen, werden wir sie nicht aus
         unserem Angebot streichen sondern entsprechend kennzeichnen. Momentan bleibt es somit Ihrer Eigeninitiative überlassen, auch ohne Änderung der
         Abgasschlüsselnummer durch die Prüforganisationen, eine Änderung direkt durch die Zulassungsstellen zu erwirken. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Initiativen.  

Zu 2.) Soweit uns bekannt handelt es sich hier in den meisten Fällen um Nachrüstsätze für Fahrzeuge ohne oder nur mit U-Kat. Nach Einbau u. Änderungsabnahme
         erhalten dann diese G-Kat Fahrzeuge die AbgasschlüsselNr. 0477, somit den verminderten Steuersatz von EURO 15,13 und eine grüne Plakette (nur Benzin !!).
         Grundlage :Teilegutachten, in Verbindung mit der  52. Ausnahmeverordnung.  Hier bleibt, unseres Wissens nach, alles beim Alten. 

Zu 3.) Auch hier soll es zu keinen Änderungen kommen. Da die Nachrüstsätze mit einer ABE u. einem Steueränderungsantrag ausgeliefert werden, ist eine
         Änderungsabnahme durch die o.g. Prüfstellen in der Regel nicht notwendig. Bei Eigenmontage kann, bei Fahrzeugen ohne ABE Nummer im Fahrzeugbrief muß eine
         Änderungsabnahme erfolgen. Sie soll auch weiterhin die Änderung der AbgasgasschlüsselNr. beinhalten. Somit ein niedriger Steuersatz  bei PKW und ggf. eine
         bessere Umweltplakette.
        

Zusammenfassend finden wir die Lage momentan mehr als unbefriedigend, da die Hersteller der betroffenen Nachrüstanlagen, nach ihren Aussagen ohne Vorwarnung,
von dieser für Sie neuen Regelung überrascht worden sind. In unseren Augen hätten die Verantwortlichen, über die Aussteller der jetzt ungültigen Teilegutachten vorab, den
Kontakt zu den Herstellern suchen können. Das BMVBS mag mit Recht darauf hinweisen, daß die o.g. Verkehrsblattverlautbarung ausschließlich zum Ziel hat,
das geltende Recht nach seiner Auffassung zu erläutern. Wir fragen uns aber, ob  im Interesse der jetzt betroffenen Fahrzeugbesitzer ( 50% höhere KFZ Steuer,
Einfahrverbot in Umweltzonen) es wirklich nicht möglich gewesen ist, eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen oder eine besondere Rechtsgrundlage,
wie gefordert kurzfristig zu schaffen ?
Denn eines sollte, gerade im Sinne der Umwelt feststehen, ob der §19.3 Abs. 3 ....  oder der § 22  formell dazu geeignet ist oder nicht. Die vermeintliche Grundlage für
eine Umschlüsselung war und ist ein gültiges  Abgasgutachten, welches dem Nachrüstsatz mit eindeutigen Zahlen bescheinigt, das ein damit umgerüstete Fahrzeug
weniger Schadstoffe produziert und nur dieses Ergebnis hätte, unserer Meinung nach, im Vordergrund stehen bzw. Berücksichtigung finden müssen.

Ihr Team von Reich u. Sohn

Klaus Reich